Erfreuliche Nachrichten hat Lotte für eine Reihe von Kommunen im Landkreis Weilheim-Schongau, die eine staatliche Förderung für ihre Hochbaumaßnahmen erhalten werden. Diese Bewilligungen für 2017 wurden heute dem Bayerischen Landtag bekannt gegeben. Bei den Geldern handelt es sich um Mittel im Rahmen des bayerischen kommunalen Finanzausgleichs nach Art. 10 Finanzausgleichsgesetz, mit denen insbesondere Kindertageseinrichtungen, Schulen, Sportanlagen, aber auch kommunale Theater und Konzertsaalbauten gefördert werden.
Im Einzelnen werden im Landkreis Weilheim-Schongau die folgenden Baumaßnahmen jeweils in der angegebenen Höhe gefördert:
Insgesamt stehen im kommunalen Finanzausgleich im Jahr 2017 in Bayern Mittel von 500 Millionen Euro für diese Zwecke in ganz Bayern bereit. Lotte hält diese staatlichen Zuschüsse für unverzichtbar zur Stärkung der kommunalen Investitionen. Allerdings weist der Abgeordnete darauf hin, dass die 500 Millionen Euro bei weitem nicht ausreichen, um alle dringend erforderlichen Investitionen in den Kommunen zu fördern. Die SPD-Landtagsfraktion hat sich darüber hinaus in den vergangenen Jahren immer wieder für die Erhöhung der investiven Mittel eingesetzt und staatliche Gelder für die Schwimmbadsanierung und die energetische Gebäudesanierung in den Gemeinden und Städten gefordert.
Wie hoch der investive Bedarf in den bayerischen Kommunen ist, wird nach Ansicht des Abgeordneten auch daran deutlich, das derzeit zusätzlich zu den Landesmitteln noch 289 Millionen Euro Bundesmittel aus dem Kommunalinvestitionsprogramm des Bundes den bayerischen Gemeinden und Landkreisen insbesondere für Barrierefreiheit und energetische Sanierung zur Verfügung stehen. Der Bund wird diese Mittel noch in diesem Jahr weiter aufstocken, so dass weitere 293 Millionen Euro für die Sanierung von Schulhäusern an die bayerischen Kommunen vergeben werden können. Andreas Lotte dankt dafür der SPD-Bundestagsfraktion, die sich für das Kommunalinvestitionsprogramm besonders eingesetzt hatte.
Empfänger der heute bekannt gegebenen staatlichen Zuweisungen nach Art. 10 FAG sind Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände. Bei der Bemessung der staatlichen Förderleistungen werden die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers individuell berücksichtigt. Förderfähig im Rahmen des Art. 10 FAG sind Schulen (einschließlich schulischer Sportanlagen), Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -horte und Häuser für Kinder), sonstige öffentliche Einrichtungen (kommunale Theater- und Konzertsaalbauten). Zuweisungsfähig sind grundsätzlich Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Generalsanierungsmaßnahmen, aber auch der Erwerb eines Gebäudes, wenn dadurch ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau vermieden wird.